Satzung

des eingetragenen Vereins

Sport, Gesundheit und Rehabilitation Lubinus (SGR Lubinus e.V.), Kiel

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den

Namen: Sport, Gesundheit und Rehabilitation Lubinus e.V.,

Kurzfassung: SGR Lubinus e.V.

Der volle Name des Vereins soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.

  1. Sitz des Vereins ist Kiel.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sport mit Behinderten und Nichtbehinderten durch

- regelmäßig stattfindende Sportstunden und

- gesundheitsorientierte Maßnahmen.

Der Sport wird unter medizinischer Betreuung durchgeführt.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zielsetzungen in §2 dieser Satzung unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlag und auch nachträglich nicht erfüllt ist, sowie durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt kann jeweils mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen. Die Erklärung muss durch Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn einer der Ausschlußgründe gemäß Abs. 4 vorliegt.

  4. Ausschlußgründe sind:

- Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung,

- schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

- unsportliches Verhalten oder

- unehrenhafte Handlungen.

  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

  3. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

  4. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

  5. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden. Insoweit gilt Abs. 6, letzter Satz entsprechend.

 

§5 Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.

  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

  3. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

§6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

- Mitgliederversammlung und

- Vorstand.

 

§7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend.

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

§8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

    - Feststellung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

    - Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,

    - Entlastung des Vorstandes,

    - die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,

    - die Wahl der Rechnungsprüfer,

    - Satzungsänderungen,

    - die Auflösung des Vereins und

    - die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

Weiter ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Entgegennahmen der Vorstandsberichte und des Kassenberichtes.

  1. Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingereicht werden.

 

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung ergeht an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder, wenn gewünscht, E-Mail-Adresse. Zugleich mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann auch für den Fall der Beschlussfähigkeit derselben zu einer weiteren Versammlung eingeladen werden, mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Ist die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung wegen höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophe, Pandemie o. Ä. nicht möglich oder zumutbar, so verschiebt sich die Einberufung auf das nächstmögliche halbe Jahr oder auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, sofern das Interesse des Vereins es erfordert.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,

- die Interessen es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder

- mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

 

§10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

  2. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterstreichen.

  4. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder stimmberechtigten Mitgliedern, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sie bedürfen auf der Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

  5. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, falls die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit beschließt, die Abstimmung geheim durchzuführen.

  6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  7. Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

 

§11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Kassenwart,

- dem Schriftführer

- sowie bis zu 3 Beisitzern.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Jeder oder jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  3. Der Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind:

    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

    - Einberufung der Mitgliederversammlung,

    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    - Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,

    - Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,

    - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern und

    - die entgeltliche Übertragung von Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit).

     

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidungen sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart. Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung schriftlich gegenseitig zu Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertreter kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

  5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit) ausgeübt werden.

  6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 6 trifft der Vorstand, jedoch nicht in eigener Sache. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§12 Beitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§13 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Lubinus Stiftung.

 

§14 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.05.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragen in das Vereinsregister in Kraft.